Positionspapier zur Stellplatzsatzung

Antrag
ⓒ Matthias Kraft

Sehr geehrter Herr Hetzl,

in der im Bauausschuss diskutierten Stellplatzsatzung gab es noch offene Punkte, insbesondere einige Zahlen, die wir beitragen sollten. Wir haben diese Punkte nochmals intern diskutiert mit folgendem Ergebnis:

Pauschale Stellplatzzahl

Es mag sein, dass, wie im BUVA berichtet, in der Vergangenheit per Bauleitplanung vielfach 2 Stellplätze pro Wohneinheit festgelegt werden konnten. Wenn bereits eine Vorstellung von den Flächen der geplanten Wohneinheiten besteht, kann diese Regelung auch in der konkreten Situation angemessen sein.

Für eine Generalregel, wie sie in einer Satzung festgestellt wird, ist sie dies aber nicht. Ich halte sie so für rechtswidrig und zudem für sozial unverträglich:

  • Die Stellplatzverordnung greift – ähnlich wie eine Baumschutzverordnung – in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ein. Sie muss entsprechend verhältnismäßig sein und dem Individualisierungsgebot entsprechen. Das ist nicht der Fall, wenn eine 50qm Wohneinheit und eine 150qm Wohneinheit gleichbehandelt werden. 
  • Zudem ergeben sich unnötige Schwierigkeiten bei Umbaumaßahmen. So erschwert es die Möglichkeit, etwa in einem Haus eine Einliegerwohnung für Familienangehörige zu schaffen.
  • Allein über den Ausnahmetatbestand derartige Situationen zu lösen, ist intransparent und erschwert die Kalkulierbarkeit bei einem Bauvorhaben. Es ist nicht klar, in welchen Situationen ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmeregel besteht. Die Bürger:innen werden dies im Zweifel als willkürlich empfinden. 
  • Das ist besonders problematisch, wenn der pauschale Wert (anders als der gesetzliche Wert) wie hier deutlich über dem Durchschnittswert liegt.
  • Die Pauschallösung treibt zudem den Investor zum Bau möglichst großer, mithin teurer Wohneinheiten, was nach meiner Wahrnehmung von einem großen Teil des Stadtrats nicht gewollt ist.

Wir schlagen deshalb ein gestaffeltes Vorgehen vor: 
Für jede angefangenen 60m2 Wohnfläche muss ein Stellplatz geschaffen werden.

Ladestationen

In Neubaugebieten gehen wir von einer sehr hohen Akzeptanz von batteriebetriebenen Elektroautos aus. Insbesondere Zweitwagen werden sinnvoll elektrisch betrieben. Das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet seit 6.03.2021 Eigentümer bei Neubau oder einer größeren Renovierung von Wohn- und Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen für die nötige Leitungsinfrastruktur zu sorgen. Im Sinne einer vorausschauenden Entwicklung schlagen wir vor, 
dass für mindestens 25% der Stellplätze eine Ladestation mit einer Ladeleistung von mind. 11 kW eingerichtet wird.

Umweltfreundliche Ausführung

Oberirdische Stellflächen sind naturnah auszuführen:

  • Rasengittersteine, Rasengitterziegel oder ähnlicher Belag.
  • Für jede angefangen 5 Stellflächen wird mindestens eine 10qm große Fläche begrünt und mit einem Baum bepflanzt.

Fahrradstellplätze

Fahrräder sollen als Ersatz für den PKW-Verkehr dienen und müssen als alternative Verkehrsmittel gefördert werden: 

  • Entsprechend der Größenstaffel der PKW-Stellplätze sollen jeweils 0,5 Fahrradstellplätze pro angefangene 60m2 je Wohneinheit vorgesehen werden.
  • Zudem kann jeder über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende PKW-Stellplatz durch 3 überdachte Fahrradstellplätze kompensiert werden. 
  • Mindestens jeder dritte Fahrradstellplatz soll verschließbar sein und eine Ladestation enthalten. 

Car-Sharing

Ziel ist es zukünftig, den durch ruhenden Verkehr eintretenden Flächenverbrauch zu minimieren. Das kann durch Tiefgaragen geschehen, die aber ihrerseits nicht immer möglich und aufgrund des Eingriffs in Boden und Wasserhaushalt auch nicht immer gewünscht sind.

Car-Sharing ist eine Alternative, die ebenfalls den Flächenverbrauch reguliert. Bei attraktiven Kurzzeittarifen kann dieses Angebot für die Nutzer kostengünstiger ausfallen als die Anschaffung eines eigenen PKWs. Es handelt sich also auch um eine soziale und mithin für die Bürger attraktive Option.

Wir schlagen deshalb vor, dass grundsätzlich fünf PKW-Stellplätze durch ein E-Carsharing-Fahrzeug kompensiert werden können, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Regelung möglich ist.

  • Für die Ersteinrichtung muss der Bauträger aufkommen. 
  • Der Betrieb sollte bei den Stadtwerken oder einem von der Stadt beauftragten Dienstleister liegen.
  • Der Bauträger überträgt dafür die notwendigen Nutzungsrechte der Flächen unwiderruflich und zeitlich unbegrenzt an die Stadt.
  • Er richtet Ladeinfrastruktur für die E-Autos ein.
  • Er finanziert die ersten E-Autos in der Größe eines typischen Kleinwagens.

Die Stadt ist für den wirtschaftlichen Betrieb verantwortlich oder überträgt ihn an einen Dienstleister. Dabei ist bei der Kostenstruktur darauf zu achten, dass die ersten zwei Stunden der Nutzung pro Tag für jede Wohneinheit besonders kostengünstig sind (ca. 1,-€). Eine Nutzung für 24 Stunden sollte marktübliche Kosten erreichen (ca. 40,-€). Das Parken auf Parkplätzen der Stadt kann zur Steigerung der Attraktivität kostenlos angeboten werden.

Wir würden es begrüßen, wenn wir im Sinne der Zukunft unserer Stadt umdenken, sie innovativ und bürgerfreundlich gestalten und nicht den Status Quo festschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Matthias Kraft
Stadtrat | Fraktionssprecher Bündnis 90/die Grünen

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