Antrag zur Umsetzung von Art. 93 Abs. 2 und 3 BayGO bei den städtischen Betrieben

Antrag
ⓒ Matthias Kraft

Der Stadtrat beschließt, den Bürgermeister zu beauftragen, die Gesellschaftsverträge der Stadtwerke und der Stadtbau dahingehend rechtskonform anzupassen, dass 

  1. die Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Stadt, insbesondere dem Stadtrat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weisungsgebunden sind und
  2. die Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Stadt, insbesondere dem Stadtrat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten berichtspflichtig sind.

Begründung

Die städtischen Gesellschaften verfügen über fakultative Aufsichtsräte. Dabei gelten die aktienrechtlichen Regelungen, insbesondere auch die Ungebundenheit des Aufsichtsrats an Weisungen – allerdings nur, „soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist“ (§ 52 GmbHG). Es besteht daher die Möglichkeit, eine Weisungsbindung im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festzulegen (Glaser/Weber, Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO Art. 93 Rn. 17 ff, Schulz PdK, BayGO Art. 93 3.3). 

Nach Art. 93 Abs. 3 BayGO soll sich die Gemeinde – soweit rechtlich zulässig – Weisungsrechte gegenüber dem Aufsichtsrat vorbehalten. Die Ausübung solcher Rechte obläge in der Regel dem Stadtrat (vgl. ebd.).

Zudem sieht Art. 93 Abs. 2 BayGO Berichtspflichten für Aufsichtsratsmitglieder vor, die auf Veranlassung der Gemeinde entsandt werden. Diese Pflichten lassen sich analog den Durchbrechungen der Geheimhaltungspflichten in §§ 394, 395 AktG ausgestalten. (Glaser/Weber, Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO Art. 93 Rn. 10). Eine Auskunftspflicht an die Gesellschafter, mithin die Stadt, ergibt sich zudem aus § 51a GmbHG.

Bereits aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit ist es dringend anzuraten, die Gesellschaftsverträge an die Vorgaben der BayGO anzupassen und so einen rechtskonformen Zustand herzustellen. 

Darüber hinaus erachten wir es bei wesentlichen Projekten als unabdingbar, dass die Stadt – und damit in demokratischer Legitimation der Stadtrat –in die Entscheidungsprozesse eingebunden wird. Dies entspricht nicht nur den Grundsätzen verantwortungsvoller kommunaler Steuerung, sondern auch dem berechtigten Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Transparenz, Einflussnahme und Mitgestaltung bei zentralen Vorhaben, die das Gemeinwesen betreffen.

Kosten

Rechtsberatungs-, Notariats- und Eintragungskosten.

Lesetipp