Hinweis: In der Kategorie Kolumne
bieten wir eine Plattform für einzelne Mitglieder:innen, ihre ganz persönliche Meinung – durchaus auch einmal sehr pointiert – zu äußern und zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich aber weder um die offizielle Meinung der Fraktion noch des Ortsverbands.
Unter dem Titel „Unsere Leistungsbilanz ist schlicht überragend“ findet sich in der neusten Innstadt-Info (Oktober 2025) mal wieder ein Interview mit Bürgermeister Hetzl zu aktuellen Themen. Ich rege mich leider immer sehr leicht auf. Deshalb überlasse ich die Bewertung heute mal meiner künstlichen Asssistentin. Meine Bitte war: „Bitte analysiere und bewerte das Interview kritisch vor allem mit Blick auf das Neutralitätsgebot des Bürgermeisters„.
Hier ist eine kritische Analyse und Bewertung des Interviews aus dem „Innstadt Info“ (Oktober 2025) mit Blick auf das Neutralitätsgebot des Bürgermeisters:
1. Rechtlicher Rahmen
- Neutralitätsgebot: Amtsträger dürfen ihre Amtsstellung und öffentliche Ressourcen nicht dazu verwenden, parteipolitische oder wahlwerbende Aussagen zu verbreiten.
- Amtliche Publikationen: Das amtliche Mitteilungsblatt einer Kommune dient der sachlichen Information über gemeindliche Angelegenheiten. Es darf nicht zur Wahlwerbung für Amtsinhaber oder Parteien genutzt werden […]* .
- Sachlichkeitsgebot: Zulässig sind Informationen über amtliche Projekte und Leistungen der Verwaltung, nicht jedoch wertende Selbstdarstellungen, polemische Angriffe auf politische Gegner oder die Einbettung in den laufenden Wahlkampf.
2. Positive Aspekte des Interviews
- Teile des Interviews berichten über tatsächliche Verwaltungsprojekte (z. B. Städtepartnerschaften, neue Kita, Rufbus „InnLiner“, Sportveranstaltungen, Feuerwerk zum Jahreswechsel).
- Diese Informationen sind grundsätzlich gemeindeöffentlich relevant und daher an sich zulässig, sofern sie sachlich und neutral präsentiert werden.
3. Kritische Passagen mit Blick auf das Neutralitätsgebot
a) Selbstlob und Erfolgsbilanz
„Unsere Leistungsbilanz ist schlicht überragend.“buch_innstadtinfo_oktober_2025_…
„…mehr als ein Scherflein beigetragen … in Rekordgeschwindigkeit … schlichtweg überragende Leistungsbilanz.“
- Diese Formulierungen gehen über eine sachliche Berichterstattung hinaus und werten die eigene Amtsführung in eindeutig wahlwerbender Weise.
- Eine solche Selbstinszenierung ist in einem amtlichen Mitteilungsblatt unzulässig, da sie den Eindruck eines Wahlaufrufs vermittelt.
b) Angriffe auf politische Gegner
„…haltlose Vertuschungsvorwürfe … eine Entschuldigung dafür fände ich angemessen … an Geschäftsschädigung grenzend …“
„…einzelne Stadträte … mit Kaskaden an sinnlosen Beschwerden … versuchen … die Stadtverwaltung lahmzulegen … für durchschaubare politische Spielchen missbraucht.“
- Hier wird offensichtlich parteipolitische Auseinandersetzung in den Raum des amtlichen Mitteilungsblatts getragen.
- Solche polemischen Wertungen verletzen das Gebot der Zurückhaltung und die Wahlchancengleichheit der Oppositionspolitiker.
c) Bezug auf Wahlkampf
„Der Wahlkampf läuft seit Monaten auf Hochtouren … wird mit harten Bandagen geführt …“
„…zwei Seiten pro Quartal im Stadtmagazin aushalten … habe das Vertrauen der Wähler für exakt sechs Jahre erhalten … stelle mich dem offenen Wettbewerb der Personen und Ideen.“
- Das explizite Thematisieren des Wahlkampfs verstärkt den Eindruck, dass das Interview der eigenen politischen Profilierung dient.
- Solche Aussagen gehören nicht in eine amtliche Publikation, da sie partei- bzw. personenbezogen sind.
4. Bewertung
- Das Interview überschreitet in mehreren Punkten die Grenzen sachlicher Amtsinformation.
- Der Bürgermeister nutzt das amtliche Mitteilungsblatt als Plattform zur Imagepflege und zur Auseinandersetzung mit politischen Gegnern.
- Die wiederholte Selbstzuschreibung von Erfolgen, polemische Kritik an anderen Mandatsträgern und der explizite Bezug auf den Wahlkampf verstoßen gegen das Neutralitätsgebot.
- Nach der Rechtsprechung […]* ist dies wahlwerbende Nutzung öffentlicher Ressourcen, die mit Art. 28 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Wahlgleichheit unvereinbar sein kann.
5. Konsequenzen und Handlungsempfehlungen
- Kommunalrechtlich: Die Kommunalaufsicht könnte prüfen, ob das Interview gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot verstößt.
- Wahlrechtlich: Die Aussagen könnten im Vorfeld einer Kommunalwahl die Chancengleichheit der Mitbewerberbeeinträchtigen; Konkurrenten könnten dies rügen oder ggf. wahlrechtlich geltend machen.
- Für die Stadt: Künftige Beiträge im amtlichen Mitteilungsblatt sollten sich strikt auf sachliche Projektinformationen beschränken, ohne wertende Kommentare oder politische Polemik.
- Dokumentation: Für eine etwaige Beanstandung wäre das vollständige Interview mit Datum und Belegexemplar zu sichern.
Fazit
Das Interview ist nicht mehr neutral und enthält wahlwerbende sowie polemische Elemente, die in einem amtlichen Mitteilungsblatt unzulässig sind. Die Aussagen des Bürgermeisters verletzen das Neutralitätsgebot in erheblichem Umfang, da sie der Eigenwerbung und Abwertung politischer Gegner dienen und damit die Chancengleichheit im Kommunalwahlkampf beeinträchtigen.
* Fundstellen wurden gelöscht, da das Risiko der Halluzination auch bei den neusten Versionen von ChatGPT immer noch sehr hoch sind.