Antrag: Umgang mit Anfragen im Stadtrat

Antrag
ⓒ Matthias Kraft

Antrag

die Fraktion dr Grünen  beantragt gemeinsam die Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat 2020-2026 im § 29 – Anfragen (neu) analog den Anträgen der CSU und der SPD wie folgt.

§ 29 Anfragen (bisher)

Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen der Vorsitzende oder anwesende Stadtbedienstete solche Anfragen sofort beantworten. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

§ 29 Anfragen (Vorschlag)

(1) Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung jeweils nach Erledigung der öffentlichen und nicht öffentlichen Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die nicht auf der Tagesordnung stehen und in die eigene Zuständigkeit der Stadt fallen.

(2) Der Vorsitzende oder anwesende Stadtbedienstete sollen Anfragen sofort beantworten. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich bis zur nächsten Sitzung zur Kenntnis an alle Mitglieder des Stadtrats beantwortet.

(3) Nachfragen innerhalb der Redezeit sind zulässig. Eine Aussprache über Anfragen soll nicht stattfinden. Beschlüsse werden nicht gefasst.

(4) Der Stadtrat kann die Redezeit für Anfragen einheitlich begrenzen. Ist dies nicht geschehen, kann der Stadtrat unter Wahrung der Gleichbehandlung die Redezeit für einzelne Anfragen gesondert festlegen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Geschäftsordnung für den Stadtrat 2020-2026 gemäß Vorlage §29 – Anfrage (neu) zu ändern.

Begründung

Die Tagesordnung wurde in der neuen Amtsperiode im öffentlichen und nicht öffentlichen Teil um den Punkt „Fragen der Stadtratsmitglieder an die Stadtverwaltung – öffentlich bzw. nichtöffentlich“ ergänzt. Die Mitglieder des Stadtrats dürfen hier nur eine Frage stellen und keine Erläuterung zur eigenen Fragen geben. Eine klare Regelung gibt die derzeit gültige Geschäftsordnung nicht. Die strikte, harsche Regelung zeigt, dass dies Unmut bei den Mitgliedern des Stadtrates hervorruft. Nach Art. 30 Abs 3 BayGO überwacht der Stadtrat die gesamte Gemeindeverwaltung. Entsprechend sollte er sich auch in allen Belangen ein Fragerecht mit Erläuterungen vorbehalten. Der Stadtrat sollte sich durch Änderung der Geschäftsordnung in diesem Punkt eine klare und eindeutige Regelung geben.